Allgemeine Geschäftsbedingungen – Winterdienst

GRW Gebäudereinigung e.U. · Sechshauser Straße 89/2, 1150 Wien · Tel: +43 676 748 78 94 · office@grw-reinigung.at · Gültig ab: 14.02.2026

Präambel / Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für Vertragsabschlüsse mit Unternehmern im Sinne des § 1 UGB. Verbrauchergeschäfte im Sinne des KSchG sind ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1. Vertragsgegenstand

1.1 Der Auftragnehmer übernimmt für die im Vertrag/Leistungsverzeichnis bezeichneten Flächen die Schneeräumung und Streuung während der Wintersaison (grundsätzlich 01.11. bis 15.04. des Folgejahres), jeweils nach Bedarf und im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit.

1.2 Art, Umfang, Prioritäten und besondere Objektgegebenheiten ergeben sich aus Angebot/Vertrag samt Leistungsverzeichnis. Diese Dokumente gehen im Zweifel diesen AGB vor.

1.3 Der Auftragnehmer übernimmt mit Vertragsabschluss die dem Auftraggeber gemäß § 93 StVO sowie dem Wiener Reinhaltegesetz obliegende Räum- und Streupflicht (Verkehrssicherungspflicht) für die vertraglich bezeichneten Flächen. Diese Übertragung gilt ausschließlich für die im Leistungsverzeichnis angeführten Flächen und Zeiträume. Der Auftraggeber bleibt subsidiär verantwortlich, sofern er dem Auftragnehmer die Leistungserbringung unmöglich macht oder vertragswidrig behindert.

2. Leistungsumfang und Ausführung

2.1 Die Leistungserbringung erfolgt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Räum- und Streupflichten im Ortsgebiet in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr.

2.2 Einsätze erfolgen witterungsabhängig. Bei anhaltendem Schneefall oder wiederkehrender Glätte kann es zu mehreren Einsätzen pro Tag kommen.

2.3 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, wird geräumt/gestreut im gesetzlich gebotenen Mindestmaß; Details richten sich nach dem Leistungsverzeichnis und den örtlichen Vorgaben.

2.4 Der Auftragnehmer entscheidet über Art und Menge des Streumittels, sofern keine zwingenden behördlichen Vorgaben oder schriftlichen Objektvorgaben entgegenstehen. Umweltverträgliche Streumittel werden bevorzugt eingesetzt.

2.5 Einkehrpflicht und Streumittelentfernung erfolgen — wenn beauftragt — saisonal nach Witterungslage und praktischer Durchführbarkeit.

3. Dokumentation / Einsatzprotokolle

3.1 Der Auftragnehmer führt Einsatzprotokolle mit folgenden Mindestangaben: Datum, Uhrzeit des Einsatzbeginns und -endes, Art der durchgeführten Maßnahme (Räumung, Streuung oder beides), eingesetztes Streumittel und Menge sowie Name des eingesetzten Personals.

3.2 Die Einsatzprotokolle werden vom Auftragnehmer mindestens drei (3) Jahre aufbewahrt und dem Auftraggeber auf schriftliche Anforderung innerhalb von 14 Werktagen in Kopie zur Verfügung gestellt.

3.3 Im Schadensfall dienen die Protokolle als Nachweis der ordnungsgemäßen Leistungserbringung. Der Auftraggeber erkennt an, dass digitale Protokollierungssysteme den handschriftlichen gleichgestellt sind.

4. Nicht umfasst / Sonderleistungen

4.1 Nicht vom Grundauftrag umfasst sind insbesondere: Räumung verparkter Flächen, Schneeabtransport, sogenannte „Schwarzräumung" über die gesetzlichen Anforderungen hinaus sowie Dach- und Eiszapfenarbeiten.

4.2 Sonderleistungen werden gesondert schriftlich beauftragt und vergütet. Für Notfalleinsätze außerhalb der vereinbarten Leistungszeiten wird ein Notfallzuschlag von 50 % auf den vereinbarten Stundensatz verrechnet, sofern im Einzelvertrag nichts anderes festgelegt ist.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die beauftragten Flächen für den Auftragnehmer jederzeit zugänglich sind (z.B. keine Blockade durch Fahrzeuge, Mülltonnen oder versperrte Zugänge).

5.2 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vor Vertragsbeginn schriftlich über sämtliche objektbezogenen Besonderheiten, die für die Leistungserbringung relevant sind (z.B. empfindliche Bodenbeläge, unterirdische Leitungen, Sondermaterialien).

5.3 Werden Flächen nicht zugänglich gemacht, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Einsatz abzubrechen. In diesem Fall gilt die Leistung als erbracht; eine Anfahrtspauschale von EUR 35,00 zzgl. USt. kann verrechnet werden. Eine Entgeltminderung steht dem Auftraggeber in diesem Fall nicht zu.

6. Schlüsselverwaltung

6.1 Sofern für die Leistungserbringung erforderlich, übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die notwendigen Schlüssel oder Zugangscodes gegen schriftliche Bestätigung.

6.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur sicheren Aufbewahrung der Schlüssel und gibt diese bei Vertragsende unverzüglich zurück.

6.3 Bei Schlüsselverlust haftet der Auftragnehmer nur bis zum Wert des Einzelschlüssels, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Kosten für den Austausch von Schließanlagen sind ausgeschlossen, sofern keine grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers nachgewiesen wird.

7. Haftung und Versicherung

7.1 Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftungsbeschränkung für Personenschäden ist ausgeschlossen.

7.2 Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf die Höhe des Nettojahresentgelts des betroffenen Vertrages. Die Haftung für entgangenen Gewinn und Folgeschäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

7.3 Keine Haftung besteht für Ereignisse höherer Gewalt. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Naturkatastrophen, staatliche Maßnahmen, Pandemien, Arbeitskampfmaßnahmen sowie Witterungsereignisse, die das für Wien typische saisonale Maß wesentlich überschreiten (z.B. Schneemengen über 20 cm innerhalb von zwei Stunden oder behördlich angeordnete Verkehrssperren).

7.4 Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von EUR 500.000,00 pro Schadensereignis. Ein Nachweis wird dem Auftraggeber auf schriftliche Anforderung innerhalb von 14 Werktagen übermittelt.

7.5 Der Auftraggeber meldet Schäden und Unfälle unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben (7) Kalendertagen ab Kenntnis, schriftlich an den Auftragnehmer. Bei verspäteter Meldung entfällt der Anspruch auf Schadenersatz, soweit der Schaden durch die Verspätung nicht mehr sachgerecht aufgeklärt werden kann.

8. Entgelt, Abrechnung, Zahlungsverzug

8.1 Das vereinbarte Entgelt gilt als Saison- und Pauschalentgelt, sofern vertraglich so vereinbart, und ist vom tatsächlichen Witterungsverlauf unabhängig.

8.2 Rechnungen sind — sofern nicht anders vereinbart — binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

8.3 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von fünf (5) Werktagen auszusetzen, sofern die Aussetzung nicht mit einer unmittelbaren Gefährdung Dritter verbunden ist.

8.4 Verzugszinsen: Unternehmergeschäfte: gesetzliche Verzugszinsen gem. § 456 UGB (9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Zusätzlich können Mahnspesen und außergerichtliche Betreibungskosten gem. § 458 UGB sowie dem RATG verrechnet werden.

9. Wertsicherung / Preisanpassung

9.1 Das vereinbarte Pauschalentgelt wird erstmals zum Beginn der zweiten Vertragssaison und danach jeweils jährlich zum 01.10. auf Basis des vom Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI 2020) angepasst. Maßgeblich ist die prozentuelle Veränderung des VPI im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat September.

9.2 Eine Anpassung nach unten erfolgt nicht; Basis ist stets das zuletzt gültige Entgelt.

10. Vertragsdauer und Kündigung

10.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und gilt jeweils für eine Wintersaison (01.11. bis 15.04. des Folgejahres). Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um eine weitere Wintersaison.

10.2 Ordentliche Kündigung ist schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen zum 30.06. des laufenden Jahres möglich, erstmals zum 30.06. des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres.

10.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere anhaltender Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen nach Mahnung sowie die wesentliche Verletzung von Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Abmahnung.

11. Subunternehmer

11.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. Er bleibt für die vertragsgemäße Leistungserbringung vollumfänglich verantwortlich und haftet für Subunternehmer wie für eigenes Personal.

12. Datenschutz

12.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers (insbesondere Kontakt- und Vertragsdaten) ausschließlich zur Vertragserfüllung und Rechnungslegung, in Übereinstimmung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem österreichischen Datenschutzgesetz (DSG).

12.2 Nähere Informationen zur Datenverarbeitung, zu den Rechten der betroffenen Personen sowie zu Speicherfristen sind der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers unter www.grw-reinigung.at/datenschutz zu entnehmen.

12.3 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung Zugang zu personenbezogenen Daten des Auftraggebers (z.B. Mitarbeiterdaten, Zugangscodes) erlangt, verpflichten sich beide Parteien zum vertraulichen Umgang damit. Bei Bedarf wird eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung gem. Art. 28 DSGVO abgeschlossen.

13. Vertraulichkeit

13.1 Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei — insbesondere Objektdaten, Zugangsinformationen und Preiskonditionen — gegenüber Dritten geheim zu halten. Diese Verpflichtung gilt über das Vertragsende hinaus für die Dauer von drei (3) Jahren.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst.

14.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahekommt.

14.3 Es gilt österreichisches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

14.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht in Wien.

Bei Fragen zu diesen AGB wenden Sie sich bitte an:

GRW Gebäudereinigung e.U. · office@grw-reinigung.at · +43 676 748 78 94

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